Der Berufungsbeklagte hingegen macht geltend, dass mit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die kantonstierärztliche Verfügung die Gefahr der Impfung mit einem nicht zugelassenen Impfstoff gerade nicht abgewendet werden hätte können, hätte doch der Kantonstierarzt einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen, unter anderem mit Verweis auf Art. 29 der TSVO.