Wer den Rechtsmittelweg jedoch nicht vollständig ausnütze bzw. eine Verfügung akzeptiere, verhalte sich grundsätzlich widersprüchlich, wenn er sich bei deren Vollzug auf Notstand berufe. Er könnte nämlich die allenfalls von der Verfügung ausgehende Gefahr gerade durch die Ergreifung von Rechtsmitteln abwenden (BA act. 20, S. 9).