12. Die Vorinstanz führte in Erwägung 3.7 ihres Urteils aus, dass ein vom Berufungsbeklagten geltend gemachter rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB nur dann in Frage käme, wenn die Verfügung bzw. der dagegen erhobene Rekurs nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen wäre, bzw. allenfalls auch nach einem höchstrichterlichen Sachurteil. Wer den Rechtsmittelweg jedoch nicht vollständig ausnütze bzw. eine Verfügung akzeptiere, verhalte sich grundsätzlich widersprüchlich, wenn er sich bei deren Vollzug auf Notstand berufe.