BA StA-act. 7, S. 2). Diese Aussage des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET), welches gemäss Art. 8 Abs. 4 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung die Aufgaben im Zusammenhang mit der Mast, der Schlachtung und der Fleischgewinnung wahrnimmt und für die Sicherung der Qualität der Milch und anderer Lebensmittel tierischer Herkunft sorgt, bestätigt ebenfalls, dass das Impfobligatorium mit der Lebensmittelgesetzgebung konform war.