Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit, wie dies bei der Blauzungenkrankheit gemäss obgenannter Erwägung 8.c.aa. zweifellos der Fall ist, sind Impfungen auch in der biologischen Landwirtschaft erlaubt (vgl. Art. 16d Abs. 6 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel [Bio-Verordnung]; SR 910.18).