b. Der Berufungsbeklagte kann auch als TerraSuisse-Produzent keine stichhaltigen Argumente gegen die Impfpflicht vorbringen. Die Migros, welche das Label TerraSuisse vermarktet, hat nämlich in ihren entsprechenden Richtlinien der TerraSuisse keine Angaben betreffend medizinischer Betreuung der Tiere aufgeführt, sondern lediglich betreffend Stallhaltung/Auslauf und Fütterungsbedingungen. Bei bestehender Gefährdung der Tiergesundheit, wie dies bei der Blauzungenkrankheit gemäss obgenannter Erwägung 8.c.aa. zweifellos der Fall ist, sind Impfungen auch in der biologischen Landwirtschaft erlaubt (vgl. Art.