12, S. 15). a. Wie bereits in Erwägung 8 ausgeführt, war der Impfstoff Zulvac ®8 Bovis entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten vor Beginn der Impfkampagne sowohl durch das IVI erprobt, zu Recht vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) befristet zugelassen worden und er verursachte keine schweren Tierschädigungen. Überdies enthält der Impfstoff Zulvac ®8 Bovis ausschliesslich Wirkstoffe, die gemäss FIV als Ausführungsbestimmung des LMG höchstens in gesundheitlich unbedenklicher Konzentration als Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln nachzuweisen sind.