11. Der Berufungsbeklagte macht weiter geltend, dass es mit dem eidgenössischen Lebensmittelgesetz (LMG) nicht vereinbar gewesen wäre, wenn er Kühe und vor allem die zu schlachtenden Kälber geimpft hätte. Das LMG habe ihm vorgegeben, die vom Bundesamt für Veterinärwesen obligatorisch erklärte Blauzungenimpfung zu verweigern (act. 12, S. 15).