Die Einwirkung des Arzneimittels erfolgt auf pharmakologische, immunologische oder metabolische Art und führt zu einer direkten Wechselwirkung mit dem Organismus. Die Verwendung eines Medizinalproduktes hingegen resultiert in einer physikalischen Wirkung, bei der das Medizinprodukt bspw. eine mechanische Funktion übernimmt, eine physikalische Barriere bildet oder dem Ersatz oder der Unterstützung von Organen oder Körperfunktionen dient (vgl. EICHENBERGER/JAI-SLI/RICHLI [HRSG.], Heilmittelgesetz, Basler Kommentar, Basel 2006, Art. 4 N 51). Art. 45 HMG und Art. 4 MepV sind demnach auf den strittigen Impfstoff nicht anwendbar.