Bei den vom Berufungsbeklagten kritisierten Impfstoffen handelt es sich hingegen um Arzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG, welche als Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, definiert werden. Die Einwirkung des Arzneimittels erfolgt auf pharmakologische, immunologische oder metabolische Art und führt zu einer direkten Wechselwirkung mit dem Organismus.