Dabei verkennt der Berufungsbeklagte, dass sich diese beiden Bestimmungen nur auf Medizinprodukte beziehen. Darunter fallen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b HMG i.V.m. Art. 1 MepV einzeln oder miteinander verbunden verwendete Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe oder andere medizinisch-technische Gegenstände, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind. Implantate, Prothesen, Infusionspumpen, Herzschrittmacher, Hörgeräte, aber auch Computertomographen, Dialysegeräte, Ultraschallgeräte, Kanülen, Katheter, chirurgisches Nahtgerät und Verbandsmaterial stellen solche Medizinalprodukte dar.