im Anhang der FIV richten sich die zulässigen Höchstkonzentrationen von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs. Die Höchstmenge von Rückständen ist die Höchstkonzentration von Rückständen aus der Verwendung von Tierarzneimitteln, ausgedrückt in mg/kg oder μg/kg bezogen auf das Frischgewicht.