48 Abs. 1 lit. e LGV). Gemäss Liste 3a der zugelassenen Höchstkonzentrationen für Rückstände (Grenzwerte) pharmakologisch wirksamer Stoffe im Anhang der FIV richten sich die zulässigen Höchstkonzentrationen von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs.