Die menschliche Gesundheit kann durch Nahrungsmittel gefährdet werden, welche zum Beispiel grössere Rückstände von Arzneimitteln enthalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV]). Bei Arzneimitteln für Nutztiere ist deshalb zu belegen, dass sie ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind oder die in den Listen a und b von Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) aufgeführt sind (Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 23 Abs. 1 VAZV i.V.m.