Art. 9 Abs. 4 HMG nennt als kumulative Voraussetzungen für die Sonderzulassung zum Inverkehrbringen von nicht ordentlich zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln: aa. Einsatz gegen eine lebensbedrohende Krankheit: Das Arzneimittel dient der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer Krankheit, die bei einem spontanen Verlauf in der Regel eine schwere chronische Invalidität zur Folge hat oder kurzfristig zum Tod eines Patienten oder Tieres führt (vgl. Art. 18 lit. a der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren [VAZV]).