HMG, 3496). Ist vom Einsatz solcher Arzneimittel bei bestimmten Patienten gegenüber den verfügbaren Therapien ein besserer Behandlungserfolg zu erwarten und sind diese Menschen dringend auf Behandlung angewiesen, so kann im Interesse der Gesundheits- und Lebensschutzes der sog. Compassionate Use noch nicht zugelassener Präparate angezeigt sein. In diesen Fällen muss eine Risikoabwägung im Einzelfall vorgenommen werden. Die potentiellen gesundheitlichen Vorteile des Einsatzes des betreffenden Präparates sind allfälligen Gesundheitsgefährdungen gegenüberzustellen. Die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 4 HMG ermöglicht den Compassionate