Grundsätzlich dürfen verwendungsfertige Arzneimittel gemäss Art. 9 Abs. 1 HMG nur nach ihrer Zulassung in Verkehr gebracht werden. Wegen des aufwändigen Prüfprogramms dauert das Zulassungsverfahren mehrere Monate, während denen ein zulassungspflichtiges Präparat möglicherweise bereits erhältlich wäre, aber in der Schweiz noch nicht vertrieben werden darf (vgl. Botschaft HMG, 3496).