b. Das BVET hat am 26. Mai 2008 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 HMG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und Art. 48 Abs. 1 TSV den Vertrieb und die Abgabe von Zulvac ®8 Bovis für die Impfkampagne gegen die Blauzungenkrankheit bei amtlich angeordneten Impfungen befristet auf 2008 bewilligt (von der Berufungsklägerin an Schranken eingereichtes act. 3).