Von einzelnen EU Mitgliedstaaten sei die Anwendung der Impfstoffe aufgrund der Dringlichkeit in koordinierten staatlichen Bekämpfungsaktionen erlaubt worden. Dem IVI erscheine eine Situation gemäss Art. 9 Abs. 4 des HMG im Falle der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder gegeben (Akten des Berufungsbeklagten [nachfolgend: BB] act. 14).