c. Der Bundesrat durfte somit aufgrund von Art. 82 Abs. 1 HMG i.V.m. Art. 44 der Arzneimittelverordnung dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Zuständigkeit zur Zulassung eines tierärztlichen Impfstoffes übertragen, weshalb dieses auch ermächtigt war, mit der VO BVET 2008 das immunbiologische Arzneimittel Zulvac®8 Bovis zur Anwendung bei amtlich angeordneten Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit in der Schweiz, befristet auf das Jahr 2008, zu bewilligen.