a. Zur Vorbeugung von Tierseuchen dürfen nur immunbiologische Erzeugnisse verwendet werden, die nach der Heilmittelgesetzgebung und zusätzlich vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zugelassen sind (vgl. Art. 48 Art. 1 TSV). Wer Arzneimittel herstellt, braucht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 5 Abs. 2 HMG), er vollzieht das HMG und er kann einzelne Aufgaben des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) anderen Behörden übertragen (vgl. Art. 82 Abs. 1 HMG).