e. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die TSV als auch die VO BVET 2008 in gesetzlicher Ermächtigung und in Einhaltung des Delegationsrahmens erfolgt sind. 6. Der Berufungsbeklagte rügt, dass Art. 3 der VO BVET 2008, welcher regelt, dass Zulvac®8 Bovis für die Impfung eingesetzt werde, aus diversen Gründen gesetzbzw. verfassungswidrig sei. Das Gericht hat die VO BVET 2008 auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit - wie bereits in Erwägung 5.a. eingehender ausgeführt - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu prüfen, worauf es in den nachstehenden Erwägungen eingeht.