Ein solches Bundesgesetz liegt in casu mit Art. 57 TSG vor, wonach das Bundesamt für Veterinärwesen Ausführungsvorschriften technischer Art oder in dringlichen Fällen zeitlich beschränkte Vorschriften, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht, erlassen kann. Zu diesen beschränkten Vorschriften ist auch die vom Bundesamt für Veterinärwesen erlassene VO BVET 2008 vom 23. Mai 2008 zu zählen, zumal der Bundesrat erst am 14. Mai 2008 mit Art. 239a bis Art. 239h TSV Vorschriften zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit erlassen hat und sich der Regelungsbedarf als dringlich erwies.