d. Der Bundesrat hat seine Rechtsetzungsbefugnisse wiederum an das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) subdelegiert. So hat er dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt, prophylaktische oder therapeutische Massnahmen für bestimmte Seuchen und Tiergattungen gebietsweise oder für einzelne Bestände vorzuschreiben (vgl. Art. 297 lit. d TSV). Betreffend Impfung gegen die Blauzungenkrankheit hat der Bundesrat in Art. 239g TSV das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ermächtigt, nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfun-