c. Der Bundesrat seinerseits hat in Art. 4 TSV die Blauzungenkrankheit als zu bekämpfende Seuche (Krankheit, die mit keinem vertretbaren Aufwand auszurotten ist) deklariert und in Art. 239a bis Art. 239h TSV Vorschriften zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit vorgenommen. Mit dieser Deklaration als Seuche hat der Bundesrat nach Ansicht des Kantonsgerichts den Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen und seines Ermessens nicht überschritten.