b), bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können (lit. d) oder für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind (lit. e), als Tierseuchen bestimmt. Die Bezeichnung der einzelnen Tierseuchen hat der Bundesgesetzgeber an den Bundesrat delegiert (vgl. Art. 10 Abs. 2 TSG). Er hat überdies den Erlass von Vorschriften, welche zum Vollzug des TSG erforderlich sind, an den Bundesrat übertragen (vgl. Art. 53 Abs. 1 TSG).