b. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 10 TSG dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage zu regeln und besondere Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen einschliesslich Impfungen zu erlassen. Er hat in Art. 1 TSG unter anderen die übertragbaren Tierkrankheiten, welche vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können (lit. b), bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können (lit.