Von konkreter Normenkontrolle spricht man, wenn ein Einzelakt (vorliegend das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell vom 25. August 2009) Anfechtungsobjekt ist, aber vorfrageweise überprüft wird, ob sich die Norm (vorliegend die TSV und die VO BVET 2008), auf welche sich der Einzelakt stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist. In der Schweiz anerkennen Lehre und Praxis ein entsprechendes richterliches Prüfungsrecht, ausgenommen die Verfassung verfüge das Gegenteil, wie in Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze zu befolgen sind, wie auch immer sie rechtlich eingeschätzt werden (vgl. EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER [HRSG.