a. Ob die TSV und die VO BVET 2008 rechtswidrig sind, hat das Gericht im Sinne der konkreten Normenkontrolle vorfrageweise zu prüfen. Von konkreter Normenkontrolle spricht man, wenn ein Einzelakt (vorliegend das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell vom 25. August 2009) Anfechtungsobjekt ist, aber vorfrageweise überprüft wird, ob sich die Norm (vorliegend die TSV und die VO BVET 2008), auf welche sich der Einzelakt stützt, im Anwendungsfall als rechtswidrig erweist.