5. Der Berufungsbeklagte bringt vor, dass die Blauzungenkrankheit nicht zu den Tierseuchen gehöre. Die Einfügung der Blauzungenkrankheit in die Tierseuchenverordnung sei demnach gesetzeswidrig. Die VO BVET 2008 entbehre demnach der notwendigen rechtlichen Grundlage und die aufgrund dieser Verordnung erlassene Verfügung sei rechtswidrig. Entsprechend könne eine Verurteilung des Angeklagten gegen die VO BVET 2008 nicht angehen (act. 5, S. 15 f.).