Der Berufungsbeklagte behauptet auch nicht, dass er vom Tierarzt auf eine Möglichkeit der Strafbefreiung hingewiesen worden wäre (vgl. BGE 97 IV 77). Vielmehr hat der Berufungsbeklagte nicht in Nichtwissen der Strafbarkeit der Impfverweigerung, sondern wegen befürchteter Nebenwirkungen die Impfung bewusst verweigert, da er überzeugt war, dass seine Impfverweigerung trotz Strafbarkeit die richtige Handlung sei.