Anders wäre es nur, wenn der Berufungsbeklagte eine eindeutige Erlaubnis erhalten hätte, die Impfung zu verweigern. In der Verfügung hat der Kantonstierarzt keinen Hinweis gegeben, dass der Berufungsbeklagte vom Impfobligatorium befreit wäre. Der Berufungsbeklagte behauptet auch nicht, dass er vom Tierarzt auf eine Möglichkeit der Strafbefreiung hingewiesen worden wäre (vgl. BGE 97 IV 77).