3 zu unterziehen habe, hätte er sich beim Kantonstierarzt informieren müssen, dies auch deshalb, damit er gegenüber seinen Bauernkollegen, welche ihre Tiere impfen liessen, und gegenüber diverser Rindviehzuchtverbänden, welche die Impfung empfohlen haben, Rechenschaft abgeben könnte. Der Berufungsbeklagte hatte somit keinen zureichenden Grund, gegenüber dem Festhalten des Kantonstierarztes in seiner Verfügung an der Strafbarkeit der Impfverweigerung anderer Meinung zu sein (vgl. BGE 82 IV 15, S. 17). Anders wäre es nur, wenn der Berufungsbeklagte eine eindeutige Erlaubnis erhalten hätte, die Impfung zu verweigern.