Andernfalls hätte er einfach die Massnahmen gemäss Ziffer 3 der Verfügung zu erdulden gehabt, gegen welche er sich auch mit Rekurs nicht zur Wehr gesetzt hat. Wenn jedoch der Berufungsbeklagte aufgrund der Verfügung des Kantonstierarztes zweifelte, ob er nun seinen Wiederkäuerbestand impfen müsse oder sich lediglich den Massnahmen nach Ziff. 3 zu unterziehen habe, hätte er sich beim Kantonstierarzt informieren müssen, dies auch deshalb, damit er gegenüber seinen Bauernkollegen, welche ihre Tiere impfen liessen, und gegenüber diverser Rindviehzuchtverbänden, welche die Impfung empfohlen haben, Rechenschaft abgeben könnte.