3 der Verfügung angeordneten Massnahme bewusst hinweggesetzt. Indem der Berufungsbeklagte mit Rekurs, und somit vor Einreichung der Strafanzeige durch den Kantonstierarzt, gegen die Verfügung des Kantonstierarztes wegen befürchteter Nebenwirkungen die Entlassung aus der Impfpflicht bewirken wollte, kann er nicht ernsthaft geltend machen, dass ihm durch die Verfügung eine Wahlmöglichkeit zwischen Impfung und Massnahme eingeräumt worden sei. Andernfalls hätte er einfach die Massnahmen gemäss Ziffer 3 der Verfügung zu erdulden gehabt, gegen welche er sich auch mit Rekurs nicht zur Wehr gesetzt hat.