Spätestens mit Verfügung vom 26. August 2008 wurde er vom Kantonstierarzt auf die Rechtslage hingewiesen. Über diese Verfügung hat er sich einerseits mit seiner Impfverweigerung und andererseits mit der gemäss unbestritten gebliebener Aussage des Kantonstierarztes nicht sofortigen Durchführung der gemäss Ziff. 3 der Verfügung angeordneten Massnahme bewusst hinweggesetzt.