Der Berufungsbeklagte kann sich vorliegend nicht auf Art. 21 StGB berufen. So musste er an der Rechtmässigkeit seiner Impfverweigerung zweifeln, weil er wusste, dass mit Art. 2 Abs. 1 VO BVET eine gesetzliche Regelung besteht, wonach die Impfung gegen Blauzungenkrankheit obligatorisch ist. Dieses Wissen um das Impfobligatorium wurde ihm, wie oben erwähnt, im Frühling 2008 vermittelt. Spätestens mit Verfügung vom 26. August 2008 wurde er vom Kantonstierarzt auf die Rechtslage hingewiesen.