Der Berufungsbeklagte gab der Kantonspolizei am 19. November 2008 auf deren Frage, ob er Kenntnis habe, dass bei Nichtimpfen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Nichtbefolgen einer gesetzlichen Bestimmung sowie einer behördlichen Anordnung (Art. 292 StGB) erstattet werde, zur Antwort: "Ja, aber wir wollten diese mit einem Gespräch erledigen. Wir wollten dies immer wieder erledigen und beabsichtigten nicht, eine Strafanzeige diesbezüglich zu riskieren. Eine Antwort auf unsere Frage erhielten wir jedoch nie und mussten uns immer selber erkundigen." (StA act. 5, S. 4).