Ebenfalls wurde darin auf der ersten Seite die Strafdrohung fettgedruckt wiedergegeben. Der Berufungsbeklagte erhob mit Schreiben vom 14. September 2008 gegen die Verfügung des Kantonstierarztes vom 26. August 2008 bei der Standeskommission Rekurs, mit welchem er ein Absehen von der Impfung seines Wiederkäuerbestandes beantragte. In der Begründung argumentierte er, dass Nebenwirkungen durch die Impfung nicht ausgeschlossen werden könnten und er nicht gezwungen werden könne, seine Tiere zu impfen (StA-act. 8, S. 2). Der Berufungsbeklagte gab der Kantonspolizei am 19. November 2008 auf deren Frage, ob er Kenntnis habe,