c. Dass die Verweigerung, den eigenen Viehbestand zu impfen, gegen das Impfobligatorium verstösst, war im Jahr 2008 unter den Bauern allgemein bekannt, wurde ihnen doch im Winter/Frühling 2008 an einer Bauerninformation (StA-act. 5, S. 1 ff.) und gemäss Kantonstierarzt mit einem Informationsschreiben anlässlich der Viehzählung (StA-act. 2, S. 1) mitgeteilt, dass die Impfung vorgeschrieben und somit obligatorisch sei. Da der Kantonstierarzt den Berufungsbeklagten mit Telefongespräch vom 31. Juli 2008 nicht von der Impfung überzeugen konnte, stellte er dem Berufungsbeklagten vorerst einen Entwurf der Verfügung, da-