Handeln im Bewusstsein, Unrecht zu tun, schliesst einen nach Art. 21 StGB unvermeidbaren Rechtsirrtum schlechthin aus. Wer sich Rechenschaft gibt oder geben sollte von der Missbilligung, die seine Handlung bei den meisten seiner Mitbürger unfehlbar erregen wird, ist verpflichtet, geeignete Erkundigungen einzuziehen (vgl. BGE 99 IV 251; BGE 99 V 250). Auch der Überzeugungstäter bzw. derjenige Täter, der überzeugt ist, dass seine Handlung trotz Strafbarkeit die richtige ist, kann sich nicht auf Verbotsirrtum berufen (vgl. BGE 88 IV 121, 123; TRECHSEL, a.a.O., Art. 21 N 13).