Hingegen genügt zum Ausschluss eines Rechtsirrtums das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was recht ist oder das Bewusstsein, gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung der verletzten Norm. In der Quintessenz heisst dies, dass schon ein bloss unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, genügt (vgl. BGE 72 IV 155; NIGGLI/W IPRÄCHTIGER [HRSG.], Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 21 N 11; TRECHSEL, a.a.