Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 21 N 6) oder wenn zu Zweifeln nicht der geringste Anlass bestand (vgl. BGE 104 IV 220 f.; TRECHSEL, a.a.O., Art. 21 N 8). Wenn zum Beispiel eine gesetzliche Regelung unklar ist, kann dem Täter, der sie hätte befolgen müssen, das Unrechtsbewusstsein fehlen und ihm Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB zugute gehalten werden (vgl. BGE 97 IV 57).