b. Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 StGB kann sich auf Rechtsirrtum nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat nur für straflos hielt. Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus einem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (vgl. BGE 98 IV 303; BGE 99 IV 185; TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 21 N 6) oder wenn zu Zweifeln nicht der geringste Anlass bestand (vgl. BGE 104 IV 220