Die Gründe, warum der Angeklagte seine Tiere nicht geimpft habe, würden nicht im Rechtsspruch der Verfügung liegen. Vielmehr mache er in seinen Aussagen deutlich, dass er die Impfung verweigert habe, weil er nach eigenen Angaben vom Kantonstierarzt keine befriedigenden Antworten auf seine Fragen erhalten habe (StA act. 5, S. 2 und 4). a. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB).