So habe der Angeklagte zweifellos gewusst, dass die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit obligatorisch gewesen sei. Hätte er nach Erhalt der Verfügung des Kantonstierarztes aufgrund des Rechtsspruchs den Eindruck gewonnen, er könne sich straffrei weigern, seine Tiere zu impfen, wenn er sich mit den Ersatzmassnahmen einverstanden erklärte, so hätte ihm allein schon aufgrund des fettgedruckten Hinweises auf die Strafbarkeit der Impfverweigerung ein Zweifel an dieser Sichtweise kommen müssen. Die Gründe, warum der Angeklagte seine Tiere nicht geimpft habe, würden nicht im Rechtsspruch der Verfügung liegen.