Dies aus dem Grund, da er nicht gegen eine behördliche Anordnung verstossen habe. Den Angeklagten habe durchaus in nachvollziehbarer Weise das Unrechtsbewusstsein gefehlt und es treffe ihn deshalb kein Verschulden. Demgemäss habe sich der Angeklagte in einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Handelns befunden. Sei der Irrtum aber nicht vermeidbar gewesen, so habe der Angeklagte schuldlos gehandelt und sei infolgedessen freizusprechen (BA act. 20, S. 8).