Der Angeklagte hätte aufgrund Art. 5 Abs. 2 VO BVET 2008, wonach der Kantonstierarzt mit der konkreten Ausgestaltung des Impfobligatoriums betraut sei, ohne Zweifel annehmen dürfen, dass es im Ermessen des Kantonstierarztes liege, zu bestimmen, ob im Einzelfall eine Impfung oder eine Überwachung des Tierbestandes angezeigt sei. Solange der Angeklagte eine dieser Alternativen erfüllt habe, müsse er in gutem Glauben nicht damit rechnen, dass eine Strafanzeige an die Strafklägerin erfolgen würde. Dies aus dem Grund, da er nicht gegen eine behördliche Anordnung verstossen habe.