4. Die Vorinstanz führt in ihren Urteilserwägungen aus, dass dem Angeklagten durch die Verfügung des Kantonstierarztes eine Alternative zur Impfung, nämlich die amtstierärztlichen Überwachungen, offengestanden habe. Der Angeklagte hätte aufgrund Art. 5 Abs. 2 VO BVET 2008, wonach der Kantonstierarzt mit der konkreten Ausgestaltung des Impfobligatoriums betraut sei, ohne Zweifel annehmen dürfen, dass es im Ermessen des Kantonstierarztes liege, zu bestimmen, ob im Einzelfall eine Impfung oder eine Überwachung des Tierbestandes angezeigt sei.