Das Impfobligatorium ergibt sich unmittelbar aus der VO BVET 2008. Eine Konkretisierung durch eine Verfügung ist nicht nötig. Der Kantonstierarzt als Vollzugsorgan muss nicht tätig werden, damit das Impfobligatorium für einen Tierbesitzer verpflichtend wirkt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St.Gallen 2006, N 749 f.). Der Berufungsbeklagte hat mit seiner Impfverweigerung somit gegen Art. 2 VO BVET 2008 als Ausführungsbestimmung von Art. 10 TSG verstossen und sich gemäss Art. 47 TSG strafbar verhalten.